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Aktuelles

Kindertagesstätten.


Rahmenhygieneempfehlung zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten (Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und HPT)

Stand: 30.05.2022

Vorbemerkung und Geltungsbereich

1Nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind alle Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT) grundsätzlich verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen, um Infektionsrisiken zu minimieren.

2Die vorliegende, rechtlich nicht bindende Rahmenhygieneempfehlung für die Kindertagesbetreuung und für HPT dient ab dem 5. Mai bis auf Weiteres zur Empfehlung und Orientierung bei Erstellung oder Aktualisierung der individuellen Hygienepläne.

3Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtungsträger nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet sind, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte und Versicherte, das heißt auch betreute Kinder, durchzuführen. 4Bei der Beschäftigung schwangerer Frauen in der Kindertageseinrichtung/HPT sind die „Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19“ zu beachten.

5Ergänzend zu den Vorgaben

  • des IfSG,
  • der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Arbeitsschutzes (zum Beispiel Arbeitsschutzgesetz, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung),
  • sowie sonstiger rechtlich zwingender Normen

werden folgende infektionshygienische Maßnahmen empfohlen: